Nach § 2 Heilberufekammergesetz (Mitgliedschaft) sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in Schleswig-Holstein.
- ihren Beruf ausüben oder
- falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.
Mitglieder sind darüber hinaus sind Personen, die sich an einer Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (...) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (...) befinden.
Nach § 8 Heilberufekammergesetz (Meldepflicht) ist jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer zu melden
- den Beginn, das Ende und Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sowie
- die Wohnsitznahme und die Aufgabe des Wohnsitzes in Schleswig-Holstein.
Nach § 8 IV Heilberufekammergesetz führen die Kammern zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Verzeichnisse der Kammermitglieder. Zu diesem Zweck darf jede Kammer von ihren Mitgliedern folgende Daten erheben und verarbeiten:
- Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, akademische Grade einschließlich Bezeichnung und Ort der verleihenden Hochschule sowie Datum der Verleihung.
- Berufliche und private Anschrift sowie Telefonnummern.
- Hochschule, Ausbildungsstätte und Ort und Datum der, Psychotherapeutischen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie Nebenbestimmungen, Ruhen der Approbation.
- Weiterbildungsbezeichnungen einschließlich Datum der Anerkennung und anerkennende Stelle, Gebiete und Teilgebiete, in denen der Beruf ausgeübt wird, Weiterbildungsermächtigung einschließlich Datum der Ermächtigung,
- Ort und Art der Tätigkeit, Arbeitgeberanschrift und Stellung oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit und Zulassung zu vertragsärztlicher Tätigkeit, bei gemeinsamer Ausübung der Praxis: Namen und Vornamen der Partnerinnen und Partner; bei Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe: deren Namen, Vornamen und Berufe sowie Form der Zusammenarbeit.
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
- Aktenzeichen berufsrechtlicher Rüge-, Ermittlungs- oder Klagverfahren, Rüge-, Ermittlungs- oder Klaggrund, Stand und Ausgang des Verfahrens. § 54 Abs. 5 und § 75 Abs. 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
- Anzahl, Berufsbezeichnung, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Ausbildungsjahr berufsspezifischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.