Glossar

Liebe Kollegen,

mit der Einrichtung der Rubrik Glossar möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich schnell und umfassend über Themen zu informieren, zu denen Sie Fragen haben. Sollte eine Ihrer Fragen hier nicht aufgeführt sein, stehen wir Ihnen auch gern persönlich zur Verfügung.

Ihr Vorstand

Nach der Berufsordnung  der Psychotherapeutenkammer S.-H. (§ 12 II) sind die im Rahmen der Berufsausübung anzufertigenden Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Sollten spezielle gesetzliche Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen verlangen, gelten natürlich diese entsprechend.

Die Approbation ist die Erlaubnis zur Berufsausübung. Diese wird ausgestellt durch das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein:

Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 5565 (Herr Myska)

Einige Kollegen fragen, ob sie die Approbation vorübergehend zurückgeben können, weil sie zurzeit nicht psychotherapeutisch tätig sind und ihr Einkommen durch andere Tätigkeiten erzielen.

Antwort: Dies ist nicht möglich, wenn die Approbation im Rahmen der Übergangsregelung §12 des Psychotherapeutengesetzes erlangt worden ist.

Wer neben den geforderten Ausbildungsinhalten nachweisen konnte, dass er vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig war, sollte diese Tätigkeit auch weiter fortführen können. (Bestandsschutz)

Gibt jemand seine Approbation zurück, verliert er nach Aussage des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein seinen Bestandsschutz. Er kann die Approbation unter den Bedingungen des §12 später nicht wieder erlangen, sondern muss dann noch einmal die volle Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten machen.

Ein Ruhen der Approbation ist durch einseitige Willenserklärung des Approbationsinhabers nicht möglich. Lediglich das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein kann das Ruhen der Approbation anordnen, wenn gegen den Inhaber wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist, woraus sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergeben kann oder in gesundheitlicher Hinsicht derzeit nicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist.

Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht gegenüber dem Gericht keine Pflicht, Aussagen über in Behandlung befindliche Patienten zu machen. Dies wäre nur mit der Einwilligung des Patienten möglich.

Für die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

Hinweise zum Abbau von Barrieren finden Sie in der nachfolgenden Broschüre der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

KBV-Broschüre Barrieren Abbauen 2015_12.pdf

 

Am 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Die Regelungen betreffen auch psychotherapeutische Praxen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zu dieser Thematik umfangreiches Material erstellt (siehe unten). Weitere Informationen finden Sie auch unter der folgenden Adresse:
http://www.kbv.de/html/datensicherheit.php (Stand: Mai 2018).

Das Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein (HBKG) zählt zu den Berufspflichten jedes Kammermitgliedes, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten.

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) verpflichtet über das HBKG hinaus alle in der Vertragspsychotherapie tätigen PP und KJP zur fortlaufenden fachlichen Fortbildung in einem festgelegten Mindestumfang innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes, um die für die Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und fortzuentwickeln. Danach muss dieser Personenkreis alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis erbringen, der Fortbildungsverpflichtung nachgekommen zu sein (§ 95d SGB V). Bei einer vorzeiti­gen Beantragung des Zerti­fikats ist zu bedenken, dass damit ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt und somit empfohlen wird, relativ zeitnah vor Ablauf der gesetz­lich vorgegebenen Frist (30.06.2009) das Zerti­fikat zu beantragen.

Ab dem 01.01.2009 haben auch angestellt tätige Mitglieder, soweit sie in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Klinik arbeiten, eine Fortbildungsverpflichtung im Umfang von 250 Stunden innerhalb von 5 Jahren (§ 137 SGB V).

Die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH) will mit ihrer Fortbildungsordnung (FO) zunächst nur die Vorrausetzungen für die Erteilung eines Fortbildungszertifikates regeln. Sie will durch ein breites Spektrum akkreditierter Fortbildungsveranstaltungen sicherstellen, dass die betroffenen Kammermitglieder entsprechend dem eigenen persönlichen Interesse geeignete Fortbildungsveranstaltungen finden. Die Fortbildungen sollten bei verschiedenen Veranstaltern und in mehreren Fortbildungsarten erfolgen.

Seit Sommer 2006 besteht die Möglichkeit der Online-Akkreditierung von Fortbil­dungsveranstaltungen.

Eingereich­te Fortbildungsnachweise werden auf der Grundlage der Fortbildungsordnung geprüft, registriert und Bescheinigungen über die bisher erzielten Fortbildungspunkte an die Mitglieder versandt.  

Es können auch alle anderen Kammermitglieder dieses Zertifikat erlangen und zu ihrem Fortbildungsnachweis nutzen.

vgl. Aktenaufbewahrungsfrist.

Aus § 5 Telemediengesetz und weiteren Rechtsgrundlagen ergeben sich neue Verpflichtungen für das Impressum einer Homepage. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einschließlich eines beispielhaften Impressums finden Sie anbei.

Krankenhausplan

Für Fragen der Approbationserteilung und der Zulassung zur staatlichen Prüfung ist die Approbationsbehörde zuständig:

Landesamt für soziale Dienste
Herr Myska
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel

Telefon: 0431 / 988 - 5565

Die Begriffe "Psychotherapeut/in", "Psychologische/r Psychotherapeut/in" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in" sind gesetzlich geschützt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) i.V.m. § 132a StGB). Wer diese Berufsbezeichnungen benutzt, muss die staatliche Erlaubnis (Approbation) besitzen.

Für Fragen zur Höhe der Punktwerte für niedergelassene Kollegen sind ausschließlich die Kassenärztliche Vereinigung und die Berufsverbände zuständig.

Für die Bewertung von Praxen der Kammermitglieder sind von der Industrie- und Handelskammer zu Kiel zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ernannt worden:

  • Horst Stingl (Steuerberater und vereidigter Buchprüfer), 
    24109 Kiel/Melsdorf, Am Dörpsdiek 2, Telefon 04340/4070-0;
  • Hermann Stabenow (Rechtsanwalt), 
    24103 Kiel, Sophienblatt 11, Telefon 0431/66386-0

In einem Tarifvertrag vereinbaren die jeweiligen Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände) die Mindestarbeitsbedingungen (Lohnhöhe, Arbeitszeit, Erholungsurlaub usw.). Grundsätzlich darf in ihm nicht von dem durch die Gesetz vorgeschriebenen Standard abgewichen werden.

Geltung hat er eigentlich nur für die Arbeitnehmer, die der Gewerkschaft, die an dem Abschluss des Tarifvertrages beteiligt war, angehören. Allerdings gilt er auch für die Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird, der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder die Anwendung des Tarifvertrages betriebsüblich ist.

Eine Übersicht über die als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie auf der Homepage des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales unter: weitere Infos zu Tarifverträgen...

Kann die Kammer bei der Suche nach einem freien Therapieplatz helfen?

Die Vermittlung von freien Therapieplätzen gehört nicht zu den Aufgaben einer Berufskammer. Für die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen und auch psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung ist die Kassenärztliche Vereinigung zusammen mit den Krankenkassen zuständig. Seit Anfang 2006 gibt es im Verbund mit den anderen Nordkammern eine Online-Datenbank zur Therapeutensuche, den sog. „Psychinfo"-Suchdienst. Unter http://www.psych-info.de/ haben Sie Zugriff auf eine Datenbank mit Adressen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus den Bundesländern Bremen, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein.

Die Postleitzahl oder ein Ortsname genügt. Anhand dieser Suchkriterien erstellt „Psychinfo" eine Liste der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der näheren Umgebung - über die Grenzen der Bundesländer hinweg. Bei der Suche nach einem bestimmten Therapeuten kann auch direkt der Name eingeben werden.

Psychinfo ermöglicht auch eine Detailsuche, zum Beispiel nach Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ein bestimmtes psychotherapeutisches Verfahren anwenden oder auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert sind. Ebenso wichtig: Die Online-Datenbank gibt Auskunft, ob die Psychotherapie bei der ausgewählten Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann oder privat zu bezahlen ist.

Aufgrund von Änderungen in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sind Praxisinhaber verpflichtet, für die Praxis tätige Dienstleister auf die Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die zu Grunde liegenden Rechtsnormen zu belehren. Das Muster einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist beigefügt (Stand: Mai 2018).

Als Anhaltspunkte können die nachfolgenden Ausführungen aus der Berufsordnung dienen:

(1) Werbung hat sich auf sachgerechte und angemessene Information zu beschränken. Eine dem beruflichen Selbstverständnis der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuwiderlaufende Werbung ist unzulässig.

(2) Berufswidrige Werbung ist untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende oder irreführende Werbung. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(Quelle: §21 der Berufsordnung der PKSH - Gestaltung von Informationen über die Praxis für Psychotherapie)

Steht den Psychologischen Psychotherapeuten/Innen und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Innen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?

Antwort: In Zivilprozessen stünde beiden Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO zu, wenn im Rahmen der Berufsausübung die „schutzwürdige Vertrauenssphäre Dritter" berührt ist.

Im Strafprozess bestimmt § 53 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht nur dann, wenn in der Ausübung therapeutischer Tätigkeit Tatsachen anvertraut oder bekannt geworden sind.