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Steuerliche Aspekte eines berufständischen Versorgungswerkes

- Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen -

Nach dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz werden
Altersvorsorgeprodukte in unterschiedlichem Maße steuerlich gefördert.
Der Gesetzgeber hat hierzu die Vorsorgeleistungen in drei Gruppen
eingeteilt.

1. Basisversorgung
Die Aufwendungen für Produkte aus dieser Gruppe genießen steuerlich
die maximalen Abzugsmöglichkeiten. Zu dieser Gruppe gehören Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung, an ein berufständisches
Versorgungswerk
, zur Landwirtschaftlichen Alterskasse oder zugunsten
einer der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden privaten
Leibrentenversicherung. Die Versicherungsbeiträge für die
Basisversorgung sind im Jahr 2005 zu 60%, höchstens jedoch bis
12.000,- Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Der abzugsfähige
Prozentsatz verbessert sich jährlich um 2%. Für Ehegatten verdoppeln
sich die jährlichen Höchstfreibeträge, unabhängig davon welcher
Ehegatte die Beiträge zahlt. Die Abzugsmöglichkeit wird von 2005 bis
2025 von 60% bis auf 100% steigen.

2. Die weniger begünstigte Zusatzversorgung
Dazu gehören Beiträge zu Risikolebensversicherungen, die Beiträge zu
Rentenversicherungen, die die Voraussetzungen für die Basisversorgung
nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen, die
Kapitallebensversicherungen (Altverträge), Sozialversicherungsbeiträge
zur Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Beiträge
zu Unfall-, Haftpflicht-, private Krankenzusatzversicherungen.

3. Nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen
Dazu gehören Kapitallebensversicherungen sowie Rentenversicherungen
mit Kapitalwahlrecht, wenn die Laufzeit des Vertrags erst nach dem
31.12.2004 beginnt (Neuverträge). Ein Sonderausgabenabzug kann künftig
nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 30. Dezember 2006 um 16:39 Uhr
 

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