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Liebe KollegInnen,
mit der Einrichtung der Rubrik FAQ des Versorgungswerkes möchten wir Ihnen
die Möglichkeit geben, sich schnell und umfassend über Themen zu informieren,
zu denen Sie Fragen haben. Sollte eine Ihrer Fragen hier nicht aufgeführt
sein, stehen wir Ihnen auch gern persönlich zur Verfügung. Unsere
telefonischen Sprechstunden erfahren Sie in der Geschäftsstelle telefonisch
oder per E-Mail.
Ihr Verwaltungsrat
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1.
Wenn ich bis 60 Jahre arbeite und meine Rente erst mit 65 ausgezahlt bekommen
möchte, muss ich in der Zwischenzeit Beiträge zahlen?
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Nein, müssen Sie nicht. Regulär
beginnt die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Auf Antrag kann
der Beginn der Altersrente auf einen späteren Zeitpunkt (maximal bis zur
Vollendung des 68. Lebensjahres) verschoben werden. Hierdurch wird eine
Erhöhung der Altersrente zu bewirkt, ohne dass in dieser Zeit weitere
Beiträge eingezahlt werden müssen. Werden jedoch auch für die Dauer des
Aufschubs weitere Beiträge eingezahlt, führt dies zu einer zusätzlichen
Erhöhung der Altersrente.
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2. Ist
eine Erhöhung
des anfangs gewählten Beitragssatzes möglich?
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Ja, der einmal gewählte Beitragssatz kann
für die Zukunft erhöht, aber nicht mehr verringert werden. Nach Vollendung
des 45. Lebensjahres kann ein Erhöhungsverlangen nur angenommen werden, wenn
eine vom Mitglied vorgelegte Gesundheitserklärung (ggf. ein ärztliches
Attest) ergibt, dass keine Risiken hinsichtlich de Eintritts einer
Berufsunfähigkeit bestehen. Freiwillige Mehrzahlungen bis zum Eineinhalbfachen
des Regelpflichtbeitrages sind immer möglich.
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3.
Sind in den vorgelegten Tabellen die garantierten Mindestrenten angegeben?
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Bei den in den Tabellen
angegebenen Rentenleistungen handelt es sich um „berechnete“ Mindestrenten,
die nach versicherungsmathematischen Formeln unter Berücksichtigung
konservativer Modalitäten errechnet wurden. Überschussbeteiligungen und
ausgeschüttete Rücklagenanteile kommen noch hinzu. Allerdings handelt es sich
dabei nicht um „garantierte“ Leistungen, die einklagbar sind. Wenn sich diese
Mindesterträge auf dem Kapitalmarkt nicht mehr realisieren lassen, müssten
auch die Rentenleistungen abgesenkt werden. Dies ist jedoch bei allen
Anlageformen der Fall.
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4. Kann
ein Versorgungswerk zahlungsunfähig werden und was bedeutet das für die
Einlagen?
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Nein, eine solche
Situation ist nicht möglich, da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
nicht insolvenzfähig ist. Sollte das Versorgungswerk in finanzielle
Schieflage geraten, weil das Anlagevermögen durch extreme Kursschwankungen so
stark verlorengeht, dass die Rentenzusagen nicht mehr gehalten werden können,
führt dies dazu, dass die Rentenhöhen entsprechend anzupassen sind. Ein
Totalverlust aller Rentenansprüche wäre nur dann gegeben, wenn das gesamte
Vermögen insgesamt aufgebraucht wäre. Da die Vermögensanlage danach gesteuert
wird, dass eine möglichst risikoarme Anlage erfolgt, wäre eine solche
Situation nur dann denkbar, wenn die gesamte Volkswirtschaft zusammenbricht.
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5. Ich
bin angestellt und will mich später niederlassen. Bleibe ich bei meinem einmal
gewählten Regelbeitrag von beispielsweise 3/10?
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Nein, der
Regelpflichtbeitrag beträgt dann mindestens 5/10 und kann auf max. 10/10
erhöht werden.
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6. Gibt
es Überlegungen, dass sich das Versorgungswerk mit einem anderen
Versorgungswerk zusammenschließt? Gibt es hierzu konkrete Vorstellungen?
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Bislang wird die
Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Da ein Anschluss an
ein anderes Versorgungswerk auf jeden Fall höhere Verwaltungskosten nach sich
ziehen würde, soll es zunächst bei der bisherigen Lösung bleiben.
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7.
Wenn ich ins Versorgungswerk einzahle, müsste ich meine bestehende Kapitallebensversicherung reduzieren. Lohnt sich das für mich?
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Dies lässt sich pauschal
nicht beantworten. Wenn in Ihre Lebensversicherung die Berufsunfähigkeit
eingeschlossen ist, kann es durchaus sinnvoll sein, diese Lebensversicherung
weiterlaufen zu lassen, da bei Berufsunfähigkeit das Versorgungswerk erst
nach einer Wartezeit von 5 Jahren zahlt. Generell ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Verwaltungskosten bei Lebensversicherungen im Allgemeinen
größer sind als bei Versorgungswerken. Deshalb kann es sich durchaus auch
noch für Mitglieder, die älter als 55 Jahre sind lohnen, über das
Versorgungswerk sich eine zusätzliche Altersversorgung auf zu bauen. Ob dabei
eine bestehende Lebensversicherung reduziert oder beitragsfrei gestellt
werden sollten, lässt sich am besten über einen Steuerberater oder einen
unabhängigen Finanzberater abklären.
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8.
Versorgungswerke wirtschaften unterschiedlich gut. Können Sie hierfür Quellen angeben?
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Nein, hierzu gibt es keine
Untersuchungen. Die Bandbreite unterschiedlicher Wirtschaftlichkeit ist nicht
sehr groß, weil der Kapitalmarkt für alle Anleger gleich ist und das
Versicherungsaufsichtsamt hierbei enge Grenzen setzt.
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9. Können
auch freiwillige Mitglieder Mehrzahlungen leisten?
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Sowohl freiwillige
Mitglieder als auch Pflichtmitglieder können über ihren Regelbeitrag hinaus
Mehrzahlungen in Form von jährlichen Einmalzahlungen leisten. Diese
Einmalzahlungen dürfen zusammen mit den Regelleistungen das Zweieinhalbfache
des jährlichen Regelbeitrags nicht überschreiten.
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10.
Wenn man mehr einzahlt als den Regelbeitrag, steigt die Rente dann proportional an?
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Ja, je mehr man eingezahlt
hat, umso höher fällt die spätere Rente aus.
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11. Mein
Regelpflichtbeitrag beträgt 5/10. Ich bin 50 Jahre alt und bekomme dann laut
Tabelle ab dem 60. Lebensjahr eine Rente von nur 257 Euro.
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Dazu muss man
berücksichtigen, dass die Rente lebenslang ausbezahlt wird, z. T. 30 Jahre
und länger. Auch dann, wenn Sie nur 10 Jahre eingezahlt haben. Außerdem
stehen Versorgungsleistungen auch den Hinterbliebenen zu.
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12.
Wie hoch ist der prozentuale Anteil am Regelbeitrag für die Absicherung der Berufsunfähigkeit?
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Beim Versorgungswerk gibt es keine prozentuale
Aufteilung des Beitrags bezogen auf die abgesicherten Leistungen –
Altersrente, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe der
Berufsunfähigkeitsrente entspricht in etwa der ab dem 60. Lebensjahr zu
erwartenden Altersrente.
13. Wie hoch ist die Berufsunfähigkeitsrente?
Die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente
berücksichtigt zum einen die durch Beitragszahlungen erlangten und darüber
hinaus die für die Zeit von Beginn der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres zugerechneten Steigerungszahlen (Zurechnungszeit).
Für die Zurechnungszeit
wird der Beitrag unterstellt, den das Mitglied in den letzten vollen 60
Monaten vor Beginn der Berufsunfähigkeit im Durchschnitt entrichtet hat;
insbesondere werden die Beiträge zur Höherversorgung (= freiwillige Mehrzahlungen)
nicht berücksichtigt
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14.
Bei der BfA ist man auch bei Berufsunfähigkeit abgesichert. Zahlen im
Versicherungsfall Versorgungswerk und BfA?
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Ja, liegt ein
Berufsunfähigkeit in Sinne der Satzung des Versorgungswerks vor, so erhalten
Sie die Ihnen zustehende BU-Rente unabhängig von den Leistungen Dritter.
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15.
Kann man bei Mutterschaft die Beitragszahlung aussetzen?
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Ja, auf Antrag kann jeweils
für ein Jahr ein ermäßigter Beitrag bis hin zu einer vollständigen Beitragsbefreiung
gewährt werden. Dies gilt auch für andere Gründe wirtschaftlicher Härte..
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16.
Wenn ich mit 61 Jahren weniger arbeiten möchte, kann ich dann weniger zahlen,
obwohl ich mich auf einen festen Beitragssatz festgelegt habe?
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Ja, wenn sie unter der
Beitragsmessungsgrenze liegen (in 2011 bei einem Bruttoverdienst von 5.500
Euro), kann für den von Ihnen gewählten Beitragssatz Ihr tatsächliches
Einkommen zugrunde gelegt werden.
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17.
Wenn ich mich, da ich das 45. Lebensjahr vollendet habe, von der
Pflichtmitgliedschaft befreien lasse und später freiwilliges Mitglied werden möchte, muss ich dann eine Gesundheitserklärung vorlegen?
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Ja, freiwillige Mitglieder
müssen eine Gesundheitserklärung vorlegen, ggf. eine entsprechende ärztliche
Bescheinigung vorlegen. Über die Aufnahme in das Versorgungswerk entscheidet
der Verwaltungsrat.
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