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Bundessozialgericht korrigiert bisherige Zulassungpraxis
Berlin, 13. September 2010, BPtK-News
Die Zulassung aufgrund eines Sonderbedarfs kann sich darauf stützen,
dass es nicht genügend Anbieter eines bestimmten
Psychotherapieverfahrens gibt. Das geht aus einer gerade
veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (Urteil
vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen B 6 KA 22/09 R). Bisher gingen viele
Zulassungsausschüsse und Gerichte davon aus, dass das
Psychotherapieverfahren für die Sonderbedarfszulassung keine Rolle
spielt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei einer
Sonderbedarfszulassung die Psychotherapieverfahren wie Schwerpunkte bei
Ärzten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich ist in der Bedarfsplanung
die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten beschränkt, wenn es in
einem Bereich ausreichend Praxen gibt. Das Gesetz ermöglicht nur
ausnahmsweise weitere Niederlassungen, wenn ein Arzt oder
Psychotherapeut mit einer besonderen Qualifikation gebraucht wird,
obwohl ein Bereich bereits als mit Ärzten und Psychotherapeuten
überversorgt ausgewiesen ist. Das Bundessozialgericht wertet jetzt die
Qualifikation in einem Psychotherapieverfahren wie einen fachärztlichen
Schwerpunkt (z. B. Kardiologie), der eine Zulassung in einem bereits
ausreichend versorgten Bereich begründen kann. Nach Ansicht des Gerichts
handelt es sich bei den verschiedenen Psychotherapieverfahren um
unterschiedliche Versorgungsangebote.
"Die Zulassungsausschüsse müssen jetzt nicht nur prüfen, ob in
einem Planungsbereich ausreichend Psychotherapeuten vorhanden sind",
stellt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der
Bundespsychotherapeutenkammer, fest. "Sie müssen ebenfalls feststellen,
ob in einem Bereich auch ausreichend Verhaltenstherapeuten,
Tiefenpsychologen und Psychoanalytiker niedergelassen sind."
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